Haftungsbeschränkte Unternehmensformen sollen in aller Regel die Haftung des Unternehmens beschränken und die des Geschäftsleiters / Geschäftsführers vom privaten Bereich abgrenzen.
Geschäftsführer / Geschäftsleiter sind in aller Regel arbeitsvertraglich durch Ihren Geschäftsführervertrag dazu verpflichtet, sich an Gesetze zu halten (u.a. BGB, GmbHG, AktG, HGB, AO). Kommen sie dieser Verpflichtungen nicht nach, führt dies zu einer unbegrenzten persönlichen Haftung mit dem gesamten Privatvermögen.
Sollte u.a. eine D&O bzw. Managerhaftpflicht- oder eine Cyber-IT-Versicherung vorhanden sein, muss auch hier u.U. mit dem Verlust des Versicherungsschutzes gerechnet werden.
Mit Wirkung zum 01.01.2021 ist das Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz (StaRUG) in Kraft getreten. Ein Gesetz welches größtenteils unbemerkt verabschiedet wurde, über das noch zu wenig aufgeklärt wird.
In unserem Info-Work-Shop wird Herr Osburg auf die haftungsrelevanten Passagen des Arbeitsvertrages eingehen, über den Teil 1, Krisenfrüherkennung und Krisenmanagement, des StaRUG berichten und Ihnen anhand von Beispielen Möglichkeiten aufzeigen, wie die Haftungsbegrenzung und Haftungsabgrenzung, wiederhergestellt werden kann.
Unser Experte:
Jens Osburg
Unternehmensberater und Mitglied im Bundesverband der Sachverständiger für das Versicherungswesen (BVSV)
OSBURG – Beratung.Konzepte.Vertrieb GmbH